DE · PflSchG
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen
Sommaire
- Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Zweck
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2 Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen
- Art. 3 Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz
- Art. 4 Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- Art. 5 Mitwirkung von Bundesbehörden am Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- Art. 6 Pflanzenschutzmaßnahmen
- Art. 8 Anordnungen der zuständigen Behörden
- Abschnitt 3 Allgemeine Anforderungen für Anwender, Händler und Hersteller von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflanzenschutzberater
- Art. 9 Persönliche Anforderungen
- Art. 10 Anzeige bei Beratung und Anwendung
- Art. 11 Aufzeichnungspflichten
- Abschnitt 4 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- Art. 12 Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- Art. 13 Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- Art. 14 Verbote
- Art. 15 Beseitigungspflicht
- Art. 16 Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten
- Art. 17 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind
- Art. 18 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
- Art. 19 Ausbringung oder Verwendung von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat
- Art. 20 Versuchszwecke
- Art. 21 Erhebung von Daten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- Art. 22 Weitergehende Länderbefugnisse
- Abschnitt 5 Abgabe, Rückgabe und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln
- Art. 23 Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
- Art. 24 Anzeigepflicht bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
- Art. 25 Ausfuhr
- Art. 26 Getrennte Lagerung
- Art. 27 Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln
- Abschnitt 6 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Zulassungsverfahren
- Art. 28 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
- Art. 29 Inverkehrbringen in besonderen Fällen
- Art. 30 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung
- Art. 31 Kennzeichnung
- Art. 32 Inverkehrbringen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat
- Art. 33 Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
- Art. 34 Beteiligungen
- Art. 35 Grundlagen für die Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels
- Art. 36 Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung
- Art. 37 Neue Erkenntnisse
- Art. 38 Verlängerung der Zulassung
- Art. 39 Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung
- Art. 40 Ergänzende Regeln zu Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
- Abschnitt 7 Inverkehrbringen von anderen Stoffen, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
- Art. 41 Zuständigkeit für die Prüfung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten
- Art. 42 Zusatzstoffe
- Art. 43 Kennzeichnung von Zusatzstoffen
- Art. 44 Überprüfung genehmigter Zusatzstoffe
- Art. 45 Pflanzenstärkungsmittel
- Abschnitt 8 Parallelhandel
- Art. 46 Genehmigung für den Parallelhandel
- Art. 47 Kennzeichnung parallelgehandelter Pflanzenschutzmittel
- Art. 48 Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel
- Art. 49 Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel
- Art. 50 Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung für den Parallelhandel
- Art. 51 Innergemeinschaftliches Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf
- Abschnitt 9 Pflanzenschutzgeräte
- Art. 52 Prüfung
- Art. 53 Betriebsanleitung
- Abschnitt 10 Entschädigung, Forderungsübergang, Kosten
- Art. 54 Entschädigung
- Art. 55 Forderungsübergang
- Abschnitt 11 Behörden, Überwachung
- Art. 57 Julius Kühn-Institut
- Art. 58 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
- Art. 59 Durchführung in den Ländern
- Art. 60 Behördliche Anordnungen
- Art. 61 Mitwirkung von Zolldienststellen
- Art. 62 Befugte Zolldienststellen
- Abschnitt 12 Auskunfts- und Meldepflichten, Übermittlung von Daten, Geheimhaltung
- Art. 63 Auskunftspflicht
- Art. 64 Meldepflicht
- Art. 65 Geheimhaltung
- Art. 66 Übermittlung von Daten
- Art. 67 Außenverkehr
- Abschnitt 13 Straf- und Bußgeldvorschriften
- Art. 68 Bußgeldvorschriften
- Art. 69 Strafvorschriften
- Abschnitt 14 Schlussbestimmungen
- Art. 70 Unberührtheitsklausel
- Art. 71 Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus
- Art. 72 Eilverordnungen
- Art. 74 Übergangsvorschriften