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MarkenV · Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

MarkenV Art. 51Einspruchsverfahren

Abschnitt 2 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren

En vigueurTexte officiel

Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung der Einsprüche mit den erforderlichen Unterlagen. Nachgereichte Einspruchsbegründungen werden unverzüglich weitergeleitet.