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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 43Haftung mehrerer Personen

Zweiter Abschnitt Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger

En vigueurTexte officiel

Ein Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, kann im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner bis zu seiner vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte.