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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 44Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen

Zweiter Abschnitt Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger

En vigueurTexte officiel

Der Gesamtschuldner und der Bürge können die Forderung, die sie durch eine Befriedigung des Gläubigers künftig gegen den Schuldner erwerben könnten, im Insolvenzverfahren nur dann geltend machen, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht geltend macht.