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InsO · Insolvenzordnung

InsO чл. 43Haftung mehrerer Personen

Zweiter Abschnitt Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger

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Ein Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, kann im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner bis zu seiner vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte.