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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 238bStimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten

Zweiter Abschnitt Annahme und Bestätigung des Plans

En vigueurTexte officiel

Sieht der Plan Eingriffe in Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, richtet sich das Stimmrecht nach dem Befriedigungsbeitrag, der aus der Geltendmachung der Rechte aus der Drittsicherheit mutmaßlich zu erwarten ist.