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InsO · Insolvenzordnung

InsO Art. 238bStimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten

Zweiter Abschnitt Annahme und Bestätigung des Plans

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Sieht der Plan Eingriffe in Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, richtet sich das Stimmrecht nach dem Befriedigungsbeitrag, der aus der Geltendmachung der Rechte aus der Drittsicherheit mutmaßlich zu erwarten ist.