InsO Art. 238bStimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten
Zweiter Abschnitt Annahme und Bestätigung des Plans
Sieht der Plan Eingriffe in Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, richtet sich das Stimmrecht nach dem Befriedigungsbeitrag, der aus der Geltendmachung der Rechte aus der Drittsicherheit mutmaßlich zu erwarten ist.