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GenTG · Gesetz zur Regelung der Gentechnik

GenTG Art. 31Zuständige Behörde und zuständige Bundesoberbehörde

Vierter Teil Gemeinsame Vorschriften

En vigueurTexte officiel

Die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen. Zuständige Bundesoberbehörde ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.