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GenTG · Gesetz zur Regelung der Gentechnik

GenTG чл. 31Zuständige Behörde und zuständige Bundesoberbehörde

Vierter Teil Gemeinsame Vorschriften

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Die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen. Zuständige Bundesoberbehörde ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.