Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

GenTG · Gesetz zur Regelung der Gentechnik

GenTG Art. 31Zuständige Behörde und zuständige Bundesoberbehörde

Vierter Teil Gemeinsame Vorschriften

In forceOfficial text

Die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen. Zuständige Bundesoberbehörde ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.