ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
ZDG Art. 31Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung
Abschnitt 4 Rechtsstellung der Dienstpflichtigen
Der Dienstleistende ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Dienstliche Unterkunft ist jede vom Bundesamt oder einer Dienststelle zugewiesene Unterkunft.