ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
ZDG Art. 30aPflichten der Vorgesetzten
Abschnitt 4 Rechtsstellung der Dienstpflichtigen
Vorgesetzte sind für die ihnen unterstellten Dienstleistenden verantwortlich. Sie haben die Pflicht zur Dienstaufsicht. Dienstliche Anordnungen dürfen sie nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.