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ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

ZDG Art. 31Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung

Abschnitt 4 Rechtsstellung der Dienstpflichtigen

In forceOfficial text

Der Dienstleistende ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Dienstliche Unterkunft ist jede vom Bundesamt oder einer Dienststelle zugewiesene Unterkunft.