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ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

ZDG Art. 21Widerruf des Einberufungsbescheides

Abschnitt 3 Heranziehung zum Zivildienst

En vigueurTexte officiel

Wird nach Zustellung des Einberufungsbescheides festgestellt, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht verfügbar ist, so ist der Einberufungsbescheid zu widerrufen. Der Widerrufsbescheid ist schriftlich zu erteilen und zuzustellen.