ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
ZDG Art. 21Widerruf des Einberufungsbescheides
Abschnitt 3 Heranziehung zum Zivildienst
Wird nach Zustellung des Einberufungsbescheides festgestellt, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht verfügbar ist, so ist der Einberufungsbescheid zu widerrufen. Der Widerrufsbescheid ist schriftlich zu erteilen und zuzustellen.