BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO Art. 34Zustellung
Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren
Verwaltungsakte, durch die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Erlaubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen wird, sind zuzustellen.