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BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO Art. 34Zustellung

Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren

Van krachtOfficiële tekst

Verwaltungsakte, durch die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Erlaubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen wird, sind zuzustellen.