BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO Art. 35Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren
Wird auf Ersuchen der Rechtsanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt bestellt werden.