Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

BMeldDAV · Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder

BMeldDAV Art. 6Trefferliste für die Personensuche

En vigueurTexte officiel

(1) Werden bei einem Datenabruf in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes Datensätze unterschiedlicher Personen gefunden, wird von den durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder den Meldebehörden eine Trefferliste übermittelt. In der Trefferliste sind die folgenden Daten der gefundenen Personen zu übermitteln: 1.

Familienname

0101a bis 0105a,

2.

frühere Namen

0201a, 0203a,

3.

Vornamen

0301, 0303,

4.

Geburtsdatum

0601,

5.

derzeitige Anschrift der Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung

1201 bis 1209, 1213a,

6.

Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes nach den technischen Vorgaben in Nummer 5 der Anlage.

Zusätzlich zu den Daten nach Satz 2 sind in der Trefferliste die folgenden Hinweise zu übermitteln: 1.

die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist,

2.

die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist,

3.

die Tatsache, dass die Person in das Ausland verzogen ist,

4.

die Tatsache, dass die Person verstorben ist.

(2) Die Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden in der Trefferliste nicht übermittelt.