BMeldDAV Art. 5Abrufdaten für die Personensuche
(1) Bei einem Abruf von Meldedaten in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes stellen die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder die Meldebehörden folgende angeforderte Daten der aufgrund der nach § 4 mitgeteilten Auswahldaten eindeutig festgestellten Person für den Abruf bereit:
1.
Familienname
0101a bis 0105a,
2.
frühere Namen
0201a bis 0206,
3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens
0301 bis 0305,
4.
Doktorgrad
0401,
5.
Ordensname, Künstlername
0501, 0502,
6.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
0601 bis 0606,
7.
Geschlecht
0701,
8.
derzeitige Staatsangehörigkeiten
1001 bis 1004,
9.
derzeitige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland den Staat, bei Wegzug in das Ausland die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat
1200 bis 1213a, 1223, 1232, 1233,
10.
Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland
1301 bis 1314,
11.
zum gesetzlichen Vertreter
0001,
a) Familienname
0902a,
b) Vornamen
0904,
c) Doktorgrad
0905,
d) Anschrift
0907a, 1200 bis 1212,
e) Geburtsdatum
0906,
f) Geschlecht
0917,
g) Sterbedatum
0915,
h) Datum der Beendigung der gesetzlichen Vertretung
0916,
12.
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat
1401 bis 1409,
13.
zum Ehegatten oder Lebenspartner
a) Familienname
1501a, 1517a,
b) Vornamen
1503, 1519,
c) Geburtsname
1502b, 1518b,
d) Doktorgrad
1504, 1520,
e) Geburtsdatum
1505, 1521,
f) Geschlecht
1506, 1522,
g) derzeitige Anschriften und Wegzugsanschrift
1200 bis 1213a, 1508, 1524,
h) Sterbedatum
1516, 1532,
14.
zu minderjährigen Kindern
a) Familienname
1601a,
b) Vornamen
1603,
c) Geburtsdatum
1604,
d) Geschlecht
1604a,
e) Anschrift im Inland
1200 bis 1212,
f) Sterbedatum
1605,
15.
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat
1901 bis 1905.
Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 15 werden durch die abrufende Stelle bestimmt. Zusätzlich zu den durch die abrufende Stelle konkret angeforderten Daten nach Satz 1 werden die folgenden Daten und Hinweise übermittelt: 1.
zu den jeweils übermittelten Anschriften die im Melderegister nach § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichteten bedingten Sperrvermerke (DSMeld Datenblatt 1801a),
2.
die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist, sofern die Person im Inland verzogen ist und die abrufende Stelle keine Informationen zur aktuellen Anschrift angefordert hat,
3.
die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist, sofern die betroffene Person in das unbekannte Inland verzogen ist und die abrufende Stelle keine Informationen zur aktuellen Anschrift angefordert hat,
4.
die Tatsache, dass die Person in das Ausland verzogen ist, sofern die betroffene Person in das Ausland verzogen ist und die abrufende Stelle keine Informationen zur Auslandsanschrift oder zum Wegzugsstaat angefordert hat,
5.
die Tatsache, dass die Person verstorben ist, sofern die betroffene Person verstorben ist und die abrufende Stelle keine Informationen zu den Sterbedaten angefordert hat,
6.
die Tatsache, dass die Daten der Person aus dem Datenbestand nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes übermittelt werden.
(2) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden dürfen über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die folgenden Daten übermittelt werden:
1.
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises oder des anerkannten Passes oder Passersatzpapieres
1700 bis 1709,
2.
Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 des Bundesmeldegesetzes zu den Pass- und Ausweisdaten
2301, 2302,
3.
Daten für waffen- und sprengstoffrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes
2601 bis 2604, 2801, 2802,
4.
Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesmeldegesetzes
3001, 3002.
Der in § 31 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes genannten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen dürfen über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die Daten nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 übermittelt werden. Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 4 werden durch die abrufende Stelle bestimmt.