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BMeldDAV · Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder

BMeldDAV Art. 5Abrufdaten für die Personensuche

En vigueurTexte officiel

(1) Bei einem Abruf von Meldedaten in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes stellen die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder die Meldebehörden folgende angeforderte Daten der aufgrund der nach § 4 mitgeteilten Auswahldaten eindeutig festgestellten Person für den Abruf bereit:

1.

Familienname

0101a bis 0105a,

2.

frühere Namen

0201a bis 0206,

3.

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens

0301 bis 0305,

4.

Doktorgrad

0401,

5.

Ordensname, Künstlername

0501, 0502,

6.

Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat

0601 bis 0606,

7.

Geschlecht

0701,

8.

derzeitige Staatsangehörigkeiten

1001 bis 1004,

9.

derzeitige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland den Staat, bei Wegzug in das Ausland die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat

1200 bis 1213a, 1223, 1232, 1233,

10.

Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland

1301 bis 1314,

11.

zum gesetzlichen Vertreter

0001,

a) Familienname

0902a,

b) Vornamen

0904,

c) Doktorgrad

0905,

d) Anschrift

0907a, 1200 bis 1212,

e) Geburtsdatum

0906,

f) Geschlecht

0917,

g) Sterbedatum

0915,

h) Datum der Beendigung der gesetzlichen Vertretung

0916,

12.

Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat

1401 bis 1409,

13.

zum Ehegatten oder Lebenspartner

a) Familienname

1501a, 1517a,

b) Vornamen

1503, 1519,

c) Geburtsname

1502b, 1518b,

d) Doktorgrad

1504, 1520,

e) Geburtsdatum

1505, 1521,

f) Geschlecht

1506, 1522,

g) derzeitige Anschriften und Wegzugsanschrift

1200 bis 1213a, 1508, 1524,

h) Sterbedatum

1516, 1532,

14.

zu minderjährigen Kindern

a) Familienname

1601a,

b) Vornamen

1603,

c) Geburtsdatum

1604,

d) Geschlecht

1604a,

e) Anschrift im Inland

1200 bis 1212,

f) Sterbedatum

1605,

15.

Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat

1901 bis 1905.

Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 15 werden durch die abrufende Stelle bestimmt. Zusätzlich zu den durch die abrufende Stelle konkret angeforderten Daten nach Satz 1 werden die folgenden Daten und Hinweise übermittelt: 1.

zu den jeweils übermittelten Anschriften die im Melderegister nach § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichteten bedingten Sperrvermerke (DSMeld Datenblatt 1801a),

2.

die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist, sofern die Person im Inland verzogen ist und die abrufende Stelle keine Informationen zur aktuellen Anschrift angefordert hat,

3.

die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist, sofern die betroffene Person in das unbekannte Inland verzogen ist und die abrufende Stelle keine Informationen zur aktuellen Anschrift angefordert hat,

4.

die Tatsache, dass die Person in das Ausland verzogen ist, sofern die betroffene Person in das Ausland verzogen ist und die abrufende Stelle keine Informationen zur Auslandsanschrift oder zum Wegzugsstaat angefordert hat,

5.

die Tatsache, dass die Person verstorben ist, sofern die betroffene Person verstorben ist und die abrufende Stelle keine Informationen zu den Sterbedaten angefordert hat,

6.

die Tatsache, dass die Daten der Person aus dem Datenbestand nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes übermittelt werden.

(2) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden dürfen über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die folgenden Daten übermittelt werden:

1.

Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises oder des anerkannten Passes oder Passersatzpapieres

1700 bis 1709,

2.

Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 des Bundesmeldegesetzes zu den Pass- und Ausweisdaten

2301, 2302,

3.

Daten für waffen- und sprengstoffrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes

2601 bis 2604, 2801, 2802,

4.

Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesmeldegesetzes

3001, 3002.

Der in § 31 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes genannten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen dürfen über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die Daten nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 übermittelt werden. Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 4 werden durch die abrufende Stelle bestimmt.