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2. BMeldDÜV · Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes

2. BMeldDÜV Art. 7Datenübermittlung an das Bundeszentralregister

En vigueurTexte officiel

Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 20a des Bundeszentralregistergesetzes nach einer Namensänderung oder Änderung des Geburtsdatums dem Bundeszentralregister zur Aktualisierung der dort über eine Person gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten der Person (Zentralregistermitteilung): Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)

1.

Familienname

0101a,

2.

frühere Namen

0201a, 0203a,

3.

Vornamen

0301 bis 0303,

4.

Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat

0601 bis 0603,

5.

derzeitige Anschrift

1201 bis 1203, 1205 bis 1212,

6.

Datum des zugrunde liegenden Rechtsaktes

0205, 0304,

7.

Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die die Änderung veranlasst hat

0206, 0305.

Im Falle einer Änderung des Geburtsdatums ist das bisherige Geburtsdatum ebenfalls zu übermitteln.