BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO Art. 3Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt
Titel A. Bezeichnung während der Fahrt
1.
Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung a)
bei Nacht: ein rotes Licht zeigen, das im unteren Halbkreis geschwenkt wird;
b) bei Tag: eine rote Flagge zeigen, die im unteren Halbkreis geschwenkt wird.
Anstelle der Bezeichnung nach Satz 1 kann das vorgeschriebene Schallzeichen gegeben werden oder beides zugleich.
2.
Die Flagge nach Nummer 1 Buchstabe b kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.