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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO чл. 3Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt

Titel A. Bezeichnung während der Fahrt

В силаОфициален текст

1.

Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung a)

bei Nacht: ein rotes Licht zeigen, das im unteren Halbkreis geschwenkt wird;

b) bei Tag: eine rote Flagge zeigen, die im unteren Halbkreis geschwenkt wird.

Anstelle der Bezeichnung nach Satz 1 kann das vorgeschriebene Schallzeichen gegeben werden oder beides zugleich.

2.

Die Flagge nach Nummer 1 Buchstabe b kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.