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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 3Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt

Titel A. Bezeichnung während der Fahrt

En vigueurTexte officiel

Unbeschadet der besonderen Auflagen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, muss ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage in Fahrt bei Nacht von allen Seiten sichtbare weiße helle Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen, führen.