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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 23Regelungen zum Sprechfunk

Kapitel 23 Havel-Oder-Wasserstraße

En vigueurTexte officiel

1.

Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf a)

dem Oranienburger Kanal ,

b) dem Finowkanal und

c) den Werbelliner Gewässern

auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.

2.

Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.