BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO Art. 23Regelungen zum Sprechfunk
Kapitel 23 Havel-Oder-Wasserstraße
1.
Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf a)
dem Oranienburger Kanal ,
b) dem Finowkanal und
c) den Werbelliner Gewässern
auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.
2.
Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.