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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 23Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

Kapitel 23 Havel-Oder-Wasserstraße

En vigueurTexte officiel

1.

Ein Kleinfahrzeug muss auf einem Kanal, in einem engen Fahrwasser und auf einem unübersichtlichen Gewässerabschnitt grundsätzlich rechts fahren.

2.

Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchsten drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.

3.

Abweichend von § 3.20 braucht ein Kleinfahrzeug bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn es an genehmigten Liegestellen stillliegt.

4.

Ein unbemanntes Kleinfahrzeug darf nur an einer genehmigten Liegestelle stillliegen.