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AufenthV · Aufenthaltsverordnung

AufenthV Art. 46Gebühren für das Visum

Kapitel 3 Gebühren

En vigueurTexte officiel

(1) Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit.

(2) Die Gebührenhöhe beträgt 1.

für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie „D“), auch für mehrmalige Einreisen

75 Euro,

2.

für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie „D“)

25 Euro,

3.

für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundes- gebiet über 90 Tage hinaus als nationales Visum (§ 6 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes)

60 Euro.