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AufenthV · Aufenthaltsverordnung

AufenthV Art. 45cGebühr bei Neuausstellung

Kapitel 3 Gebühren

En vigueurTexte officiel

(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 67 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund 1.

des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,

2.

des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,

3.

des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

4.

des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Chips oder

5.

der Beantragung nach § 105b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.