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Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt
Contents
- Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten
- Art. 1 Anwendungsbereich
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Art. 3 Zuständigkeiten
- Art. 4 Muster für Bescheinigungen
- Abschnitt 2 Erwerb und Erteilung von Bescheinigungen
- Art. 5 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen
- Art. 6 Mindestalter
- Art. 7 Persönliche Eignung
- Art. 8 Befristungen
- Art. 9 Einschränkungen
- Unterabschnitt 1 Berufseingangsprüfungen für Kapitäne und Schiffsoffiziere
- Art. 10 Berufseingangsprüfungen und berufsrechtliche Akkreditierung
- Art. 11 Qualitätsnormen für Ausbildung und Prüfungsleistungen
- Art. 12 Qualitätssicherung
- Art. 14 Aufhebung der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen
- Unterabschnitt 2 Zulassung von Lehrgängen
- Art. 15 Anforderungen an Lehrgänge
- Art. 16 Zulassung von Lehrgängen
- Art. 17 Teilnehmerverzeichnis
- Unterabschnitt 3 Seefahrtzeiten und Tätigkeiten
- Art. 18 Seefahrtzeiten und Schiffe
- Art. 19 Zugelassene Tätigkeiten
- Abschnitt 4 Ausländische Zeugnisse und Nachweise
- Art. 20 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- Art. 21 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise aus Drittstaaten
- Art. 22 Ausländische Befähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise
- Abschnitt 5 Sonstige allgemeine Bestimmungen
- Art. 23 Täuschungen und sonstige rechtswidrige Praktiken im Zusammenhang mit Bescheinigungen
- Art. 24 Genehmigungen bei Abweichungen vom Ausbildungsgang und dem Erwerb von Bescheinigungen
- Art. 25 Ausnahmegenehmigungen
- Art. 26 Mitführungspflicht
- Art. 27 Ersatzausstellungen, inhaltsgleiche Bescheinigungen und Umtausch
- Abschnitt 1 Nautischer Schiffsdienst ausgenommen Fischereifahrzeuge
- Art. 28 Anforderungen an Seefahrtzeiten
- Art. 29 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
- Art. 30 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
- Art. 31 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
- Abschnitt 2 Nautischer Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
- Art. 32 Anforderungen an Seefahrtzeiten
- Art. 33 Befähigungszeugnisse
- Art. 34 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
- Abschnitt 3 Seefunkdienst
- Art. 35 Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker
- Art. 36 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker
- Teil 3 Befähigungen für den technischen Bereich
- Art. 37 Anforderungen an Seefahrtzeiten
- Abschnitt 1 Technischer Schiffsdienst
- Art. 38 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
- Art. 39 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
- Art. 40 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
- Abschnitt 2 Elektrotechnischer Schiffsdienst
- Art. 41 Befähigungszeugnis und Befähigungsnachweis
- Art. 42 Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungszeugnisses und Befähigungsnachweises
- Teil 4 Befähigungen im Gesamtschiffsbetrieb
- Art. 43 Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker
- Teil 5 Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr
- Art. 44 Befähigungsnachweis hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord (Sicherheitsgrundausbildung)
- Art. 45 Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten
- Art. 46 Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen
- Art. 47 Befähigungsnachweis von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Gefahrenabwehrbeauftragter)
- Art. 48 Befähigungsnachweise für Besatzungsmitglieder in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Grundausbildung in der Gefahrenabwehr)
- Abschnitt 1 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Tankschiffen
- Art. 49 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen
- Art. 50 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Flüssiggastankschiffen
- Abschnitt 2 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
- Art. 50a Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
- Abschnitt 3 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
- Art. 50b Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
- Abschnitt 4 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
- Art. 51 Qualifikationsnachweise für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
- Teil 7 Aufrechterhaltung der Befähigung
- Art. 52 Allgemeine Voraussetzungen für die Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen
- Art. 53 Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen
- Art. 54 Gültigkeitsverlängerung von Befähigungsnachweisen
- Teil 8 Entzug, Ruhen und Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
- Art. 56 Entzug von Befähigungszeugnissen
- Art. 57 Ruhen von Befähigungszeugnissen
- Art. 58 Vollzug
- Art. 59 Vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
- Art. 60 Vollzugshilfe
- Art. 61 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
- Teil 9 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt
- Art. 62 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt (Seeleute-Ausweis)
- Teil 10 Datenschutz
- Art. 63 Umgang mit personenbezogenen Daten
- Teil 11 Schlussbestimmungen
- Art. 64 Übergangsbestimmungen
- Art. 66 Inkrafttreten, Außerkrafttreten