See-BV · Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt
See-BV Art. 32Anforderungen an Seefahrtzeiten
Abschnitt 2 Nautischer Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
Seefahrtzeiten im Sinne dieses Abschnittes müssen auf Fischereifahrzeugen von mindestens zwölf Metern Länge abgeleistet werden. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü.