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See-BV · Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

See-BV Art. 19Zugelassene Tätigkeiten

Unterabschnitt 3 Seefahrtzeiten und Tätigkeiten

In forceOfficial text

Tätigkeiten, die als geeignet für den Fortbestand der Befähigung im Sinne des § 53 zugelassen werden sollen, müssen Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde erfordern, die dem jeweiligen Befähigungszeugnis zugrunde liegen. Das Bundesamt veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Tätigkeiten.