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See-BV · Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

See-BV Art. 46Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen

Teil 5 Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr

In forceOfficial text

(1) Auf Antrag wird der Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen SLB erteilt.

(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes unter besonderer Berücksichtigung von Organisation, Planung und Taktik bei der Durchführung von Brandbekämpfungsmaßnahmen nachzuweisen.