Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

See-BV · Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

See-BV Art. 22Ausländische Befähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise

Abschnitt 4 Ausländische Zeugnisse und Nachweise

In forceOfficial text

Ein Befähigungsnachweis oder ein Qualifikationsnachweis einer Vertragspartei des STCW-Übereinkommens gilt als der entsprechende Befähigungsnachweis oder Qualifikationsnachweis nach dieser Verordnung, ohne dass es eines Verfahrens nach § 20 oder § 21 bedarf. Satz 1 gilt nicht für Befähigungsnachweise zum Kapitän oder Schiffsoffizier auf Tankschiffen nach den Abschnitten A-V/1-1 und A-V/1-2 des STCW-Codes.