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Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

Van kracht65 artikelenTekst gecontroleerd op 24.10.2026

Inhoud

  1. Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten
  2. Art. 1 Anwendungsbereich
  3. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  4. Art. 3 Zuständigkeiten
  5. Art. 4 Muster für Bescheinigungen
  6. Abschnitt 2 Erwerb und Erteilung von Bescheinigungen
  7. Art. 5 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen
  8. Art. 6 Mindestalter
  9. Art. 7 Persönliche Eignung
  10. Art. 8 Befristungen
  11. Art. 9 Einschränkungen
  12. Unterabschnitt 1 Berufseingangsprüfungen für Kapitäne und Schiffsoffiziere
  13. Art. 10 Berufseingangsprüfungen und berufsrechtliche Akkreditierung
  14. Art. 11 Qualitätsnormen für Ausbildung und Prüfungsleistungen
  15. Art. 12 Qualitätssicherung
  16. Art. 14 Aufhebung der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen
  17. Unterabschnitt 2 Zulassung von Lehrgängen
  18. Art. 15 Anforderungen an Lehrgänge
  19. Art. 16 Zulassung von Lehrgängen
  20. Art. 17 Teilnehmerverzeichnis
  21. Unterabschnitt 3 Seefahrtzeiten und Tätigkeiten
  22. Art. 18 Seefahrtzeiten und Schiffe
  23. Art. 19 Zugelassene Tätigkeiten
  24. Abschnitt 4 Ausländische Zeugnisse und Nachweise
  25. Art. 20 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  26. Art. 21 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise aus Drittstaaten
  27. Art. 22 Ausländische Befähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise
  28. Abschnitt 5 Sonstige allgemeine Bestimmungen
  29. Art. 23 Täuschungen und sonstige rechtswidrige Praktiken im Zusammenhang mit Bescheinigungen
  30. Art. 24 Genehmigungen bei Abweichungen vom Ausbildungsgang und dem Erwerb von Bescheinigungen
  31. Art. 25 Ausnahmegenehmigungen
  32. Art. 26 Mitführungspflicht
  33. Art. 27 Ersatzausstellungen, inhaltsgleiche Bescheinigungen und Umtausch
  34. Abschnitt 1 Nautischer Schiffsdienst ausgenommen Fischereifahrzeuge
  35. Art. 28 Anforderungen an Seefahrtzeiten
  36. Art. 29 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
  37. Art. 30 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
  38. Art. 31 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
  39. Abschnitt 2 Nautischer Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
  40. Art. 32 Anforderungen an Seefahrtzeiten
  41. Art. 33 Befähigungszeugnisse
  42. Art. 34 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
  43. Abschnitt 3 Seefunkdienst
  44. Art. 35 Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker
  45. Art. 36 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker
  46. Teil 3 Befähigungen für den technischen Bereich
  47. Art. 37 Anforderungen an Seefahrtzeiten
  48. Abschnitt 1 Technischer Schiffsdienst
  49. Art. 38 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
  50. Art. 39 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
  51. Art. 40 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
  52. Abschnitt 2 Elektrotechnischer Schiffsdienst
  53. Art. 41 Befähigungszeugnis und Befähigungsnachweis
  54. Art. 42 Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungszeugnisses und Befähigungsnachweises
  55. Teil 4 Befähigungen im Gesamtschiffsbetrieb
  56. Art. 43 Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker
  57. Teil 5 Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr
  58. Art. 44 Befähigungsnachweis hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord (Sicherheitsgrundausbildung)
  59. Art. 45 Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten
  60. Art. 46 Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen
  61. Art. 47 Befähigungsnachweis von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Gefahrenabwehrbeauftragter)
  62. Art. 48 Befähigungsnachweise für Besatzungsmitglieder in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Grundausbildung in der Gefahrenabwehr)
  63. Abschnitt 1 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Tankschiffen
  64. Art. 49 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen
  65. Art. 50 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Flüssiggastankschiffen
  66. Abschnitt 2 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
  67. Art. 50a Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
  68. Abschnitt 3 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
  69. Art. 50b Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
  70. Abschnitt 4 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
  71. Art. 51 Qualifikationsnachweise für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
  72. Teil 7 Aufrechterhaltung der Befähigung
  73. Art. 52 Allgemeine Voraussetzungen für die Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen
  74. Art. 53 Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen
  75. Art. 54 Gültigkeitsverlängerung von Befähigungsnachweisen
  76. Teil 8 Entzug, Ruhen und Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
  77. Art. 56 Entzug von Befähigungszeugnissen
  78. Art. 57 Ruhen von Befähigungszeugnissen
  79. Art. 58 Vollzug
  80. Art. 59 Vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
  81. Art. 60 Vollzugshilfe
  82. Art. 61 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
  83. Teil 9 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt
  84. Art. 62 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt (Seeleute-Ausweis)
  85. Teil 10 Datenschutz
  86. Art. 63 Umgang mit personenbezogenen Daten
  87. Teil 11 Schlussbestimmungen
  88. Art. 64 Übergangsbestimmungen
  89. Art. 66 Inkrafttreten, Außerkrafttreten