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PflBG · Gesetz über die Pflegeberufe

PflBG Art. 23Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

Abschnitt 2 Ausbildungsverhältnis

In forceOfficial text

Wird die oder der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.