PflBG · Gesetz über die Pflegeberufe
PflBG Art. 23Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
Abschnitt 2 Ausbildungsverhältnis
Wird die oder der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.