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PflBG · Gesetz über die Pflegeberufe

PflBG Art. 4aEigenverantwortliche Heilkundeausübung

Abschnitt 2 Vorbehaltene Aufgaben; eigenverantwortliche Heilkundeausübung

In forceOfficial text

Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 sind zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung im Rahmen der dazu erworbenen staatlich geprüften, staatlich anerkannten oder staatlich festgestellten Kompetenzen befugt.