PflBG · Gesetz über die Pflegeberufe
PflBG Art. 45Rechte und Pflichten
Abschnitt 2 Erbringen von Dienstleistungen
Dienstleistungserbringende Personen haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2.