ZFdG · Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter
ZFdG Art. 59Sicherstellung
Unterabschnitt 5 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 Sachen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für zu schützende Personen, zu sichernde Bedienstete oder zu schützende Vermögenswerte sicherstellen. Die §§ 41, 42 Absatz 4 und § 43 gelten entsprechend.