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ZFdG · Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

ZFdG Art. 35Daten aus Strafverfahren

Unterabschnitt 1 Datenverarbeitung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes

En vigueurTexte officiel

Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können nach Maßgabe dieses Gesetzes personenbezogene Daten aus Strafverfahren verarbeiten 1.

zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung sowie

2.

für Zwecke der Eigensicherung.

Die Verarbeitung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche Regelungen entgegenstehen.