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ZFdG · Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

ZFdG Art. 24aErsuchen um Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten

Unterabschnitt 3 Ausgehende Ersuchen des Zollkriminalamtes als benannte Strafverfolgungsbehörde nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977

En vigueurTexte officiel

§ 24 gilt für die Übermittlung von Ersuchen an nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale Kontaktstellen von Staaten, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden, entsprechend.