WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
WVG Art. 51Unterrichtung der Verbandsmitglieder
Vierter Teil Verbandsverfassung
In Verbänden, die einen Verbandsausschuß haben, unterrichtet der Verbandsvorsteher die Verbandsmitglieder in angemessenen Zeitabständen über die Angelegenheiten des Verbands.