WVG · Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
WVG Art. 50Sitzungen des Verbandsausschusses
Vierter Teil Verbandsverfassung
(1) Im Verbandsausschuß hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine andere Regelung durch die Satzung ist zulässig.
(2) Der Verbandsvorsteher ist Vorsitzender des Verbandsausschusses ohne Stimmrecht.