WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG Art. 63Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
Abschnitt 8 Sanktionen
Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.