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WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

WpÜG Art. 63Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

Abschnitt 8 Sanktionen

In forceOfficial text

Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.