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UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG Art. 70Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

Teil 7 Schlussvorschriften

En vigueurTexte officiel

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über 1.

Kriterien und Verfahren, die zu dem in § 3 Satz 2 und § 25 Absatz 1 genannten Zweck bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen zugrunde zu legen sind,

2.

Grundsätze für den Untersuchungsrahmen nach § 15,

3.

Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung nach § 24 und für die begründete Bewertung nach § 25 Absatz 1,

4.

Grundsätze und Verfahren zur Vorprüfung nach § 7 sowie über die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien,

5.

Grundsätze für die Erstellung des Umweltberichts nach § 40,

6.

Grundsätze für die Überwachung nach den §§ 28, 45 und 68.