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UVPG · Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG Art. 62Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen

Abschnitt 2 Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung

En vigueurTexte officiel

Für die Beteiligung der deutschen Behörden bei Plänen und Programmen eines anderen Staates gelten die Vorschriften für die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben nach § 58 und für die Konsultation mit dem anderen Staat nach § 55 Absatz 5 entsprechend.