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TPG · Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben

TPG Art. 8fUntersuchungslabore

Abschnitt 3a Gewebeeinrichtungen, Untersuchungslabore, Register

En vigueurTexte officiel

Die für Gewebespender nach § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vorgeschriebenen Laboruntersuchungen dürfen nur von einem Untersuchungslabor vorgenommen werden, für das eine Erlaubnis nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes erteilt worden ist. Das Untersuchungslabor ist verpflichtet, eine Qualitätssicherung für die nach § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vorgeschriebenen Laboruntersuchungen sicherzustellen.