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TPG · Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben

TPG Art. 13aDokumentation übertragener Gewebe durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung

Abschnitt 5 Meldungen, Dokumentation, Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen

En vigueurTexte officiel

Die Einrichtungen der medizinischen Versorgung haben dafür zu sorgen, dass für Zwecke der Rückverfolgung oder für Zwecke der Risikoerfassung nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften jedes übertragene Gewebe von dem behandelnden Arzt oder unter dessen Verantwortung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 16a dokumentiert wird.